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Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn

  • ein Auftragnehmer zwar abrechnet, wie ein Selbständiger,
  • den Gesamtverhältnissen nach jedoch als nichtselbständiger Arbeitnehmer des Auftraggebers einzustufen ist.

Gefährlich ist dies vor allem für den Auftraggeber, da dieser dann erhebliche Sozialversicherungsbeiträge schuldet, mit denen er nicht kalkuliert hat.

Eine erste Prüfung können Sie selbst anhand dieser Übersicht des BMWi vornehmen.

Als unser Mandant erhalten Sie von uns auch eine Checkliste zur Prüfung, wenn wir von einer solchen Problematik in Ihrem Betrieb wissen.

Eine auf Ihren Einzelfall bezogene rechtliche Würdigung und Beratung erhalten Sie von einem Fachanwalt für Sozialrecht. Weshalb wir keine Beurteilung für Sie vornehmen, und weshalb eine Beurteilung durch uns auch keinen Wert für Sie hätten, können Sie an einem Beispiel erläutert hier nachlesen.

Selbst Rechtssicherheit herstellen können Sie durch Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens der deutschen Rentenversicherung. Ist das Ergebnis von Bedeutung, empfiehlt es sich, vorher die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen, um die Sachverhalte richtig zu gestalten.