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Was kostet der Steuerberater?

Es gilt wie immer: Fragen kostet nichts. Scheuen Sie nicht, sich an uns zu wenden. Bevor nicht entweder

  1. Sie uns einen klaren Auftrag erteilen oder
  2. wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen Leistungen in Rechnung stellen möchten

kostet Sie der Kontakt zu uns zwar Ihre Zeit aber kein Geld.

Unser Preis bemisst sich nach dem Wert, den die Leistung für Sie hat.

Wenn Sie es noch nicht aufgrund der Vorjahre abschätzen können, so lassen Sie sich von uns einfach das Bruttoentgelt für den beabsichtigten Auftrag nennen. In vielen Fällen werden wir mit Ihnen gerne vorab einen festen Preis vereinbaren.

Kostenlose Erstberatung?

Ein Kennenlerngespräch berechnen wir Ihnen nicht. Dieses Gespräch dient dazu, dass Sie sich einen Eindruck von unserer Persönlichkeit und fachlichen Eignung in Ihrer Angelegenheit verschaffen können. Wir werden in diesem Gespräch also auch über die Fragen, die Sie bewegen, reden und Ideen dazu entwickeln. Eine belastbare Beratung erfolgt durch uns jedoch hierbei nicht. Wir bieten also keine kostenlose Erstberatung an — wohl aber ein kostenloses intensives Kennenlerngespräch! Kontaktieren Sie uns bei Interesse gerne.


Eine Erstberatung in Ihrer Angelegenheit als Verbraucher erhalten Sie bei uns zu einem Rechnungsbetrag von derzeit (September 2018) maximal EUR 249.90 inklusive Umsatzsteuer (§ 21 I Satz 2, § 16, § 15 S. 1 StBVV). Aus dieser Erstberatung werden Sie in vielen Fällen bereits mit einer Lösung Ihres Problems herausgehen. Sprechen Sie uns gerne vorher an, ob wir schätzen, Ihre Frage in einer Erstberatung klären zu können.

Ergibt sich aus der Erstberatung ein umfangreicherer Auftrag, so wird das Honorar für die Erstberatung auf diesen Auftrag angerechnet, so dass sich der Rechnungsbetrag für den umfangreicheren Auftrag entsprechend verringert.

In komplizierteren Fällen erfahren Sie, welche Wege zur Problemlösung beschritten werden müssen. Außerdem wird die Gebühr für die Erstberatung auf einen eventuell daraus resultierenden Auftrag angerechnet (§ 21 I Satz 3 StBVV).